ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER
ALPHA NETZWERKPARTNER GMBH
Präambel
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) – Sonder-Vereinbarung P!5 Hosted – gelten für alle Verträge zwischen der Alpha Netzwerkpartner GmbH (Alpha Netzwerkpartner GmbH) und ihren Kunden (gemeinsam die Parteien). Die Bestimmungen in Teil 1 (Allgemeine Bestimmungen) gelten für sämtliche Verträge. Die besonderen Bestimmungen in Teil 2 (SaaS-Verträge) gelten jeweils nur für diese Verträge. Im Falle eines Widerspruchs zwischen Regelungen in Teil 1 und einem anderen Teil, so gehen die besonderen Regelungen des jeweiligen anderen Teils vor.
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Die Regelungen dieses Teils gelten für alle Teile.
§ 1
Urheber- und Schutzrechte
(1) Alle Urheber-, Nutzungsrechte- und sonstigen Schutzrechte bleiben ausschließlich Alpha Netzwerkpartner GmbH vorbehalten, soweit sie nicht ausdrücklich nach Teil 2 oder Teil 3 dem Kunden eingeräumt wurden.
(2) Die verkörperten Arbeitsergebnisse dürfen von dem Kunden nur im Rahmen und für
Zwecke des jeweiligen Vertrages genutzt und Dritten außerhalb des vereinbarten Vertragszweckes nicht zugänglich gemacht werden. Soweit einzelvertraglich nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, bleibt Alpha Netzwerkpartner GmbH stets zur Mitbenutzung und zur sonstigen beliebigen Verwendung ihrer Ideen, Konzepte, Erfahrungen, Tools, Programmentwicklungsbausteine, Techniken, Gutachten und sonstigen Arbeitsergebnissen berechtigt, die bei der Erbringung der Leistungen verwendet oder entwickelt wurden.
§ 2
Datenschutz/Geheimhaltung
(1) Der Kunde ist selbst für die nach den Bestimmungen der DSGVO durch seine Kunden
und seine Vertragspartner erforderlichen Einwilligungen verantwortlich.
(2) Die Parteien verpflichten sich, über alle ihr von der jeweils anderen Partei im Rahmen
der Vorbereitung, Durchführung und Erfüllung dieses Vertrages zur Kenntnis gelangten
vertraulichen Vorgänge, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der anderen
Partei, strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch
auf sonstige Art zu verwerten. Dies gilt gegenüber jeglichen unbefugten Dritten, d. h.
auch gegenüber unbefugten Mitarbeitern sowohl von Alpha Netzwerkpartner GmbH als auch des Kunden, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung
der vertraglichen Verpflichtungen der jeweiligen Partei erforderlich ist. In Zweifelsfällen
wird sich die jeweilige Partei von der anderen Partei vor einer solchen Weitergabe eine
Zustimmung erteilen lassen.
(3) Die Parteien verpflichten sich, mit allen von ihnen im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Erfüllung dieses Vertrages eingesetzten Mitarbeitern und Subunternehmern eine mit vorstehendem Absatz (2) inhaltsgleiche Regelung zu vereinbaren.
(4) Alpha Netzwerkpartner GmbH wird seine Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen nach den Anforderungen der DSGVO auf das Datengeheimnis verpflichten. Sollte im Rahmen der Leistungen nach diesem Vertrag eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch Alpha Netzwerkpartner GmbH erforderlich werden, werden die Parteien hierzu eine gesonderte Vereinbarung treffen.
§ 3
Haftung
(1) Schadensersatzansprüche gegen Alpha Netzwerkpartner GmbH sind unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen, wenn hier nichts anderes vereinbart ist.
(2) Alpha Netzwerkpartner GmbH haftet unbeschränkt, wenn seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder das Produkthaftungsgesetz Anwendung findet.
(3) Für leichte Fahrlässigkeit haftet Alpha Netzwerkpartner GmbH nur, wenn eine für die Erreichung des Vertragszwecks wesentliche Vertragspflicht durch Alpha Netzwerkpartner GmbH, seine gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte oder Erfüllungsgehilfen verletzt wurde sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag Alpha Netzwerkpartner GmbH nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Alpha Netzwerkpartner GmbH haftet dabei nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
(4) Die Parteiengehen davon aus, dass die Höhe des vorhersehbaren Schadens EUR
50.000,- (in Worten fünfzigtausend) pro Vertragsjahr beträgt.
(5) Die verschuldensunabhängige Haftung von Alpha Netzwerkpartner GmbH auf Schadensersatz (§ 536 a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen.
(6) Für den Verlust von Daten des Kunden haftet Alpha Netzwerkpartner GmbH insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen
durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
§ 4
Rechte Dritter
(1) Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Nutzung der Produkte, Dienstleistungen oder der sonstigen Leistungen von Alpha Netzwerkpartner GmbH geltend und wird deren Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet Alpha Netzwerkpartner GmbH unbeschadet der Rechte des Kunden gemäß § 3 wie folgt:
(2) Alpha Netzwerkpartner GmbH kann auf seine Kosten entweder die Leistungen so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen doch den vereinbarten Funktions- und Leistungsmerkmalen in für den Kunden zumutbarer Weise entsprechen, oder den Kunden von Ansprüchen gegenüber dem Schutzrechtsinhaber freistellen.
(3) Ist die Nacherfüllung Alpha Netzwerkpartner GmbH unmöglich oder nur zu unverhältnismäßigen Bedingungen möglich, hat sie das Recht, die betroffenen Leistungen gegen Erstattung der entrichteten Vergütung zurückzunehmen. Alpha Netzwerkpartner GmbH hat dem Kunden dabei eine angemessene Auslauffrist zu gewähren, es sein denn, dies ist nur zu unzumutbaren rechtlichen oder sonstigen Bedingungen möglich.
(4) Die sonstigen Ansprüche des Kunden z.B. auf Rücktritt, Minderung und Schadensersatz
gemäß § 3 bleiben unberührt.
(5) Die Parteien werden sich wechselseitig von geltend gemachten Ansprüchen Dritter unverzüglich verständigen. Der Kunde wird die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht
anerkennen und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher
Regelungen entweder Alpha Netzwerkpartner GmbH überlassen oder nur im Einvernehmen mit Alpha Netzwerkpartner GmbH führen. Alpha Netzwerkpartner GmbH erstattet dem Kunden notwendige Verteidigungskosten und sonstige Schäden, soweit dem Kunden aus Rechtsgründen die geeigneten Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben bzw. bleiben müssen.
(6) Soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche
gegen Alpha Netzwerkpartner GmbH ausgeschlossen.
§ 5
Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen sind zahlbar innerhalb 14 Tagen.
(2) Alle Beträge und Preise verstehen sich zuzüglich der derzeit gültigen Mehrwertsteuer.
§ 6
Abtretung / Aufrechnung
(1) Der Kunde darf seine vertraglichen Rechte und Pflichten nicht ohne das vorherige schriftliche Einverständnis von Alpha Netzwerkpartner GmbH, welches Alpha Netzwerkpartner GmbH nicht unangemessen verweigern wird, abtreten oder übertragen.
(2) Alpha Netzwerkpartner GmbH darf ihre Rechte, Pflichten oder jeden Auftrag ohne das Einverständnis des Kunden abtreten oder übertragen.
(3) Der Kunde ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechts
nur insoweit berechtigt, wie die zugrunde liegende Gegenforderung rechtskräftig festgestellt
ist oder nicht bestritten wird.
§ 7
Beilegung von Rechtsstreitigkeiten, Schlichtungs- und Schiedsverfahren
(1) Die Parteien werden angemessene Anstrengungen unternehmen, um Rechtsstreitigkeiten, die in Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen, durch ein Treffen der jeweiligen Manager der einzelnen Parteien beizulegen.
(2) Die Parteien vereinbaren, bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit einem der vorbezeichneten Verträge, Vertragserweiterungen oder
-ergänzungen, die sie nicht untereinander bereinigen können, die Schlichtungsstelle der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. (DGRI e.V.), derzeit
Prof. Dr. AxelMetzger, Humboldt-Universität zu Berlin, Unter den Linden 6, DE-10099 Berlin, Fax:0049-30-2093-3499, E-Mail: schlichtung@dgri.de, bzw.
die jeweilige auf der Webseite der DGRI e.V. unter www.dgri.de angegebene Adresse der Schlichtungsstelle anzurufen, um den Streit nach deren Schlichtungsordnung in der zum Zeitpunkt der Einleitung des Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen.
(3) Sofern beide Parteien eine Schlichtung für aussichtslos halten oder das Schlichtungsverfahren auf andere Weise endet als mit Zustandekommen eines Schlichtungsvergleichs, einer einvernehmlichen vorläufigen Regelung oder eines Schlichtungsspruchs, vereinbaren die Parteien bereits jetzt, das Verfahren vor dem Schlichtungsteam fortzuführen in der Form eines Schiedsverfahrens gemäß § 6 Abs. 4 der
Schlichtungsordnung 2012 unter Anwendung der Regeln der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) in der zum Zeitpunkt der Verfahrensfortführung geltenden Fassung, einschließlich der dort festgelegten Gebührenregelungen. Die Parteien verpflichten sich, im Schiedsverfahren das Schlichtungsteam als Schiedsgericht nach Kräften zu unterstützen und ihm die Rechte eines gerichtlich bestellten Gutachters einzuräumen, insbesondere alle geforderten Informationen, Unterlagen, Programme und Gegenstände zu überlassen, erforderlichenfalls Zutritt zu ihren Räumen zu gewähren, technische Gerätschaften bereitzustellen und Mitarbeiter oder Dritte zu seiner Unterstützung anzuweisen. Die unterlassene Mitwirkung darf das Schiedsgericht nach vorheriger Ankündigung zu Lasten der betreffenden Partei werten.
(4) Die Verjährung für alle Ansprüche aus dem schlichtungs- bzw. schieds-verfahrensgegenständlichen Lebenssachverhalt ist ab dem Schlichtungsantrag bis zum Ende des Schlichtungs- bzw. Schiedsverfahrens gehemmt. § 203 BGB gilt entsprechend.
§ 8
Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Auf vorliegenden Vertrag findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts
Anwendung.
(2) Erfüllungsort der gegenseitig geschuldeten Leistungen und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von Alpha Netzwerkpartner GmbH.
§ 9
Sonstiges
(1) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen, Ergänzungen und Zusätze
dieses Vertrages haben nur Gültigkeit, wenn sie zwischen den Vertragsparteien schriftlich
vereinbart werden. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Vertragsbestimmung.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies
die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien sind verpflichtet,
die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes
gilt im Fall einer Vertragslücke.
(3) Werden diese AGB durch Alpha Netzwerkpartner GmbH geändert, bleibt für bereits abgeschlossene Verträge die Fassung maßgeblich, die bei Vertragsschluss in den Vertrag einbezogen wurde, es sei denn, der Kunde stimmt der Änderung zu. Diese Zustimmung kann auch im Zusammenhang mit der Buchung zusätzlicher Leistungen erfolgen.
(4) Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass die Software Export- und Importbeschrän- kungen unterliegen kann. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw.
kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der Kunde wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten.
Die Vertragserfüllung von Alpha Netzwerkpartner GmbH steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des
Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
Teil 2
Software as a Service
Die Regelungen dieses Teils gelten zusätzlich zu den Regelungen des Teil 1 (Allgemeine
Bestimmungen) für Software as a Service- Verträge (Saas-Verträge). Sofern in diesem Teil
abweichende Regelungen getroffen werden, gehen diese den Regelungen des Teil 1 vor.
Teil 2.1 enthält die besonderen Bestimmungen, die für SaaS-Verträge gelten; Teil 2.2 enthält
die Bestimmungen, die für Softwarepflegeverträge, die im Zusammenhang mit einem SaaSVertrag geschlossen wurden, gelten. Der gesamte Teil 2 gilt nicht für On-Premise-Verträge und im Zusammenhang mit diesen abgeschlossene Softwarepflegeverträge.
Teil 2.1
Besondere Bestimmungen für
Software as a Service- Verträge
§ 1
Vertragsgegenstand von SaaS-Verträgen
(1) Alpha Netzwerkpartner GmbH erbringt für den Kunden Software as a Service – Dienstleistungen (im Folgenden SaaS) über das Medium Internet.
Das Angebot von Alpha Netzwerkpartner GmbH umfasst dabei verschiedene Module, die grundsätzlich einzeln und unabhängig voneinander gebucht werden können. Allerdings setzen einzelne Module die Buchung anderer Module voraus; wo dies der Fall ist, wird hierauf ausdrücklich hingewiesen.
(2) Vertragsgegenstand ist die Überlassung auf Zeit der im Vertragsdokument beschriebenen Softwaremodule (gemeinsam im Folgenden die Software bzw. SaaS-Dienste) durch Alpha Netzwerkpartner GmbH sowie die Erbringung weiterer Leistungen, sofern dies vereinbart ist.
§ 2
Softwareüberlassung
(1) Alpha Netzwerkpartner GmbH stellt dem Kunden für die Vertragslaufzeit die Software in der jeweils aktuellen Version entgeltlich zur Verfügung.
(2) Der Kunde erhält somit stets die aktuellste Version. Wesentliche Einschränkungen der Kernfunktionalitäten sind von dieser Klausel nicht gedeckt. Die Einstellung eines Softwaremoduls richtet sich nach § 12(2) dieses Teils 2.1.
(3) Alpha Netzwerkpartner GmbH beseitigt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unverzüglich sämtliche Softwaremängel. Ein Mangel liegt dementsprechend vor, wenn die Software in der für sie vertraglich vorgesehenen Systemumgebung und bei bestimmungsgemäßer Anwendung die vorbezeichnete Funktionalität nicht aufweist und sich dies mehr als nur unwesentlich auswirkt.
(4) Die laufende Weiterentwicklung der Software und Verbesserung durch Updates und Upgrades ist Gegenstand des für den Softwareeinsatz in Bildungseinrichtungen spezifizierten Vertragsbestandteils „Softwarepflege für Saas_Verträge“, der sich nach Teil 2.2 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen richtet.
§ 3
Nutzungsrechte an der Software
(1) Der Kunde erhält das nicht-ausschließliche, zeitlich, auf die Laufzeit des SaaS-Vertrags
beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur bestimmungs-gemäßen Nutzung der Vertragssoftware im Rahmen des SaaS-Dienstes. Die vertrags-gemäße Nutzung umfasst die Installation sowie das Laden, Anzeigen und Ablaufenlassen von jedem Arbeitsplatz aus mit Internetzugang durch alle Mitarbeiter des Kunden bis zur vereinbarten Mitarbeiterzahl. Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem SaaS-Vertrag.
(2) Der Kunde darf die Software nur vervielfältigen, soweit dies durch die bestimmungs-gemäße Benutzung der Software laut jeweils aktueller Leistungsbeschreibung abgedeckt ist. Zur notwendigen Vervielfältigung zählt das Laden der Software in den Arbeitsspeicher, nicht jedoch die auch nur vorübergehende Installation oder das Speichern der Software auf Datenträgern (wie etwa Festplatten o. ä.) der vom Kunden eingesetzten Hardware.
(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software, gleich in welcher Form, gleich ob entgeltlich
oder unentgeltlich, an andere Träger, Bildungseinrichtungen und Kunden oder Dritte unterzulizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie den Genannten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung
zu stellen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a
Service (SaaS).
(4) Dem Kunden ist jedwede Änderung am Programmcode strikt untersagt.
(5) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen ist der Kunde dann berechtigt, die Software
zu vervielfältigen, bearbeiten oder zu dekompilieren, wenn dies gesetzlich zulässig
ist und nur dann, soweit die hierzu notwendigen Informationen nicht auf Anfrage des
Kunden durch Alpha Netzwerkpartner GmbH zugänglich gemacht werden.
§ 4
Vergrößerung der Einrichtung
(1) Die Softwarelizenz mit den eingeräumten Nutzungsrechten an der Software erstreckt
sich für den Kunden auf die jeweilige zum Vertragszeitpunkt feststehende Einrichtungsgröße
(Anzahl der Schüler). Bei Vergrößerung der Einrichtung ist eine Anpassung des
Vertrags und des Vertragspreises auf der Basis der sodann aktuell gültigen Preisliste
von Alpha Netzwerkpartner GmbH zu vereinbaren.
(2) Der Kunde wird bei einer Erhöhung der Schülerzahl über die im Vertrag vereinbarte
Schülerzahl Alpha Netzwerkpartner GmbH mindestens vier Wochen vor Umsetzung der Erweiterung schriftlich Mitteilung machen.
§ 5
Einräumung von Speicherplatz
(1) Alpha Netzwerkpartner GmbH überlässt dem Kunden einen im Vertrag definierten Speicherplatz auf einem Server zur Speicherung seiner Datenbank.
(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, diesen Speicherplatz einem Dritten teilweise oder vollständig, entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, keine Inhalte auf dem Speicherplatz zu speichern, deren
Bereitstellung, Veröffentlichung und Nutzung gegen geltendes Recht oder Vereinbarungen
mit Dritten verstößt.
(4) Alpha Netzwerkpartner GmbH ist verpflichtet, geeignete Vorkehrungen gegen Datenverlust und zur Verhinderung unbefugten Zugriffs Dritter auf die Daten des Kunden zu treffen. Zu diesem Zweck wird Alpha Netzwerkpartner GmbH tägliche Backups vornehmen,
die Daten des Kunden auf Viren überprüfen sowie nach dem Stand der Technik Firewalls installieren.
(5) Der Kunde bleibt in jedem Fall Alleinberechtigter an den Daten und kann daher jederzeit,
insbesondere nach Kündigung des Vertrags, die Herausgabe einzelner oder sämtlicher
Daten verlangen, ohne dass ein Zurückbehaltungsrecht seitens Alpha Netzwerkpartner GmbH besteht.
Die Herausgabe der Daten erfolgt nach Wahl des Kunden entweder durch Übergabe
von Datenträgern oder durch Übersendung über ein Datennetz. Der Kunde hat
keinen Anspruch darauf, auch die zur Verwendung der Daten geeignete Software zu
erhalten.
§ 6
Support und Pflege
(1) Alpha Netzwerkpartner GmbH wird Anfragen des Kunden zur Anwendung der vertragsgegenständlichen Software und der weiteren SaaS-Dienste innerhalb der auf der Internetpräsenz der Alpha Netzwerkpartner GmbH veröffentlichten Geschäftszeiten zeitnah nach Eingang der jeweiligen Frage telefonisch oder in Textform beantworten.
(2) Der Umfang des für den spezifischen Bildungseinrichtungsbetrieb abgestimmten Supports und der Pflege der Software ergibt sich entsprechend § 2(4) (Teil 2.1) aus Teil 2.2
(Softwarepflege für SaaS-Verträge).
§ 7
Unterbrechung/Beeinträchtigung der Erreichbarkeit
(1) Anpassungen, Änderungen und Ergänzungen der vertragsgegenständlichen SaaSDienste sowie Maßnahmen, die der Feststellung und Behebung von Funktionsstörungen dienen, werden nur dann zu einer vorübergehenden Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Erreichbarkeit führen, wenn dies aus technischen Gründen zwingend notwendig ist.
(2) Die Überwachung der Grundfunktionen der SaaS-Dienste erfolgt täglich. Die Wartung
der SaaS-Dienste ist grundsätzlich von Montag bis Freitag 09:00 – 17:00 Uhr gewährleistet.
Alpha Netzwerkpartner GmbH wird den Kunden von den Wartungsarbeiten umgehend verständigen und den technischen Bedingungen entsprechend in der möglichst kürzesten
Zeit durchführen.
(3) Die Verfügbarkeit der jeweils vereinbarten Dienste § 1(2) (Teil 2.1) beträgt 98,5% im
Jahresdurchschnitt einschließlich Wartungsarbeiten, jedoch darf die Verfügbarkeit nicht
länger als zwei Kalendertage in Folge beeinträchtigt oder unterbrochen sein.
§ 8
Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde verpflichtet sich, auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine
rechtswidrigen, die Gesetze, behördlichen Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden
Inhalte abzulegen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die geschützten Bereiche
der Software durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Zu diesem Zwecke wird der
Kunde, soweit erforderlich, seine Mitarbeiter auf die Einhaltung des Urheberrechts hinweisen. Insbesondere wird der Kunde seine Mitarbeiter auffordern, keine unberechtigten
Vervielfältigungen der Software anzufertigen.
(3) Unbeschadet der Verpflichtung von Alpha Netzwerkpartner GmbH zur Datensicherung ist der Kunde selbst für die Eingabe und Pflege seiner zur Nutzung der SaaS-Dienste
erforderlichen Daten und Informationen verantwortlich. Der Kunde hat zudem eigene Datensicherungen vorzunehmen.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten und Informationen vor der Eingabe auf Viren oder
sonstige schädliche Komponenten zu prüfen und hierzu dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einzusetzen.
(5) Alpha Netzwerkpartner GmbH wird für den Zugriff auf die erstmalige Nutzung der SaaS-Dienste einen „Benutzernamen“ und ein „Passwort“ generieren, die zur weiteren Nutzung der SaaS-Dienste erforderlich sind. Der Kunde muss das Passwort beim ersten Zugriff ändern. Der Kunde ist verpflichtet, „Benutzername“ und „Passwort“ geheim zu halten und Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen.
(6) Die von dem Kunden auf dem für ihn bestimmten Speicherplatz abgelegten Inhalte können urheber- und datenschutzrechtlich geschützt sein. Der Kunde räumt Alpha Netzwerkpartner GmbH hiermit das Recht ein, die auf dem Server abgelegten zum Zwecke der Datensicherung vervielfältigen zu können.
(7) Der Kunde wird Urheberrechtsvermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale nicht entfernen oder verändern. Entsprechendes gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.
§ 9
Vergütung/Preis/Preisänderung
(1) Der Kunde verpflichtet sich, das für die Überlassung und den Betrieb der Software und
die Einräumung des Speicherplatzes sowie eventuelle weitere vereinbarte Leistungen
vereinbarte monatliche Entgelt (Gebühr), zzgl. gesetzlicher MwSt., zu bezahlen.
(2) Alpha Netzwerkpartner GmbH ist berechtigt, die Gebühr maximal einmal pro Jahr an sich verändernde Marktbedingungen, bei erheblichen Veränderungen in den Beschaffungskosten, Änderungen der Umsatzsteuer oder der Beschaffungspreise, anzupassen und wird den Kunden über solche Änderungen jeweils innerhalb angemessener Frist vor deren Wirksamwerden unterrichten. Bei Preiserhöhungen, die den regelmäßigen Anstieg der Lebenskosten wesentlich übersteigen, steht dem Kunden ein Kündigungsrecht zu. Dies wird ihm von Alpha Netzwerkpartner GmbH in diesen Fällen in Textform mitgeteilt.
(3) Alpha Netzwerkpartner GmbH wird das monatliche Entgelt zum Ersten eines jeden Monats in Rechnung stellen. Das monatliche Entgelt ist netto zzgl. Der jeweils gültigen MwSt. (ohne Abzug) unmittelbar ab Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Der Kunde wird die Rechnungen unverzüglich nach Eingang prüfen, feststellen und den Betrag zahlen. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(4) Einwendungen gegen die Abrechnung der von Alpha Netzwerkpartner GmbH erbrachten Leistungen hat der Kunde innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich bei der auf der Rechnung angegebenen Stelle zu erheben. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gilt die Abrechnung als vom Kunden genehmigt. Alpha Netzwerkpartner GmbH wird den Kunden mit Übersendung der Rechnung auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
§ 10
Überprüfung der Vertragsdurchführung
(1) Der Kunde wird der Alpha Netzwerkpartner GmbH auf deren Verlangen ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz der Software zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob der Kunde die Software qualitativ und quantitativ im Rahmen der von ihm erworbenen Nutzungsrechte nutzt. Hierzu wird der Kunde der Alpha Netzwerkpartner GmbH Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren, eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung durch Alpha Netzwerkpartner GmbH oder eine von ihm benannte und für den Kunden akzeptable Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
ermöglichen. Alpha Netzwerkpartner GmbH darf die Prüfung in den Räumen des Kunden zu dessen regelmäßigen Bürozeiten durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen lassen.
Alpha Netzwerkpartner GmbH wird darauf achten, dass der Betrieb des Kunden durch seine Tätigkeit so wenig wie möglich gestört wird. Alpha Netzwerkpartner GmbH wird die Überprüfung 45 Tage im Voraus ankündigen.
(2) Ergibt die Überprüfung eine Überschreitung der erworbenen Lizenzanzahl um mehr als
5 % oder eine anderweitige, nicht vertragsgemäße, Nutzung, so trägt der Kunde die
Kosten der Überprüfung, ansonsten trägt die Kosten die Alpha Netzwerkpartner GmbH. Erwirbt der Kunde die zur Korrektur einer etwaigen Unterlizenzierung notwendige neue Lizenz nicht innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Überprüfung oder entrichtet er eine hieraus entstehende Zahlung nicht fristgerecht, kann Alpha Netzwerkpartner GmbH den Vertrag außerordentlich kündigen.
§ 11
Mängelhaftung
(1) Alpha Netzwerkpartner GmbH gewährleistet die Funktions- und die Betriebsbereitschaft der SaaSDienste entsprechend der aktuellen Leistungsbeschreibung.
(2) Für den Fall, dass Leistungen von Alpha Netzwerkpartner GmbH von unberechtigten Dritten unter Verwendung der Zugangsdaten des Kunden in Anspruch genommen werden, haftet der Kunde für dadurch anfallende Entgelte im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung bis zum Eingang des Kundenauftrages zur Änderung der Zugangsdaten oder der Meldung des
Verlusts oder Diebstahls, sofern den Kunden am Zugriff des unberechtigten Dritten ein
Verschulden trifft.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, Alpha Netzwerkpartner GmbH von allen Ansprüchen Dritter, die auf den von ihm gespeicherten Daten beruhen, freizustellen und Alpha Netzwerkpartner GmbH die Kosten zu ersetzen, die diese wegen möglicher Rechtsverletzungen entstehen.
(4) Alpha Netzwerkpartner GmbH ist zur sofortigen Sperre des Speicherplatzes berechtigt, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die gespeicherten Daten rechtswidrig sind und/oder Rechte Dritter verletzen. Ein begründeter Verdacht für eine Rechtswidrigkeit und/oder eine Rechtsverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn Gerichte, Behörden und/oder sonstige Dritte Alpha Netzwerkpartner GmbH davon in Kenntnis setzen. Alpha Netzwerkpartner GmbH hat den Kunden von der Sperre und dem Grund hierfür unverzüglich zu verständigen. Die Sperre ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet ist.
§ 12
Laufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Vertragsverhältnis beginnt mit
der Anmeldung und Registrierung durch den Kunden und kann von beiden Parteien nach
Ablauf eines Jahres jederzeit schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Schuljahresende (31.07.) beendet werden. Softwaremodule können auch einzeln gekündigt werden, wobei der Vertrag im Übrigen weiterläuft. Die Vergütung reduziert sich in diesem
Fall um das zum Zeitpunkt der Kündigung geschuldete Entgelt für das gekündigte Modul.
(2) Alpha Netzwerkpartner GmbH kann die Nutzungsüberlassung für ein überlassenes Softwaremodul mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen, sofern die Absicht besteht, das betreffende Softwaremodul nicht weiter zu entwickeln und zu vermarkten und dies Alpha Netzwerkpartner GmbH den Kunden mindestens ein Jahr zuvor angekündigt hat.
(3) Unberührt bleibt das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen. Zur fristlosen Kündigung ist Alpha Netzwerkpartner GmbH insbesondere berechtigt, wenn der Kunde fällige Zahlungen trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht leistet oder die vertraglichen Bestimmungen über die Nutzung der Saas-Dienste verletzt. Eine fristlose Kündigung setzt in jedem Falle voraus, dass der andere Teil schriftlich abgemahnt und aufgefordert wird, den vermeintlichen Grund zur fristlosen Kündigung in angemessener Zeit zu beseitigen.
Teil 2.2
Softwarepflege für SaaS-Verträge
§ 1
Gegenstand des Vertragsbestandteils
(1) Gegenstand dieses Vertragsbestandteils ist die Pflege der im Vertragsdokument beschriebenen Softwaremodule (gemeinsam im Folgenden die Software) durch Alpha Netzwerkpartner GmbH. Alpha Netzwerkpartner GmbH erbringt außerhalb seiner Mängelhaftungsverpflichtungen aufgrund des Überlassungsvertrages folgende Leistungen:
• die Beseitigung von Mängeln aufgrund besonderer Priorisierung, Klassifizierung und
Reaktionszeit (§ 2 Teil 2.2),
• die Weiterentwicklung der Software (§ 3 Teil 2.2), sowie
• das Vorhalten einer Hotline (§ 4 Teil 2.2).
(2) Alpha Netzwerkpartner GmbH erbringt die vorgenannten Leistungen ab Vertragsschluss, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde den operativen Einsatz der Software gemeldet hat.
§ 2
Mängelbeseitigung
(1) Ziel der Mängelbeseitigung aufgrund besonderer Priorisierung, Klassifizierung und Reaktionszeit ist die Herstellung oder Aufrechterhaltung der in dem Vertrag vereinbarten
Funktionalität der Software. Ein Mangel liegt dementsprechend vor, wenn die Software
in der für sie vertraglich vorgesehenen Systemumgebung und bei bestimmungsgemäßer
Anwendung die vorbezeichnete Funktionalität nicht aufweist und sich dies mehr als nur
unwesentlich auswirkt.
(2) Alpha Netzwerkpartner GmbH wird vom Kunden mitgeteilte Mängel an der Software jeweils innerhalb angemessener Frist beseitigen oder ihm unverzüglich mitteilen, dass eine solche Beseitigung mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist und daher nicht durchgeführt wird.
Angemessen ist die Frist, innerhalb der Alpha Netzwerkpartner GmbH unter Berücksichtigung der Auftragslage und der Verfügbarkeit geeigneter Mitarbeiter ohne schuldhaftes Zögern die gemeldeten Mängel analysieren und beseitigen kann. Unvertretbar ist der Aufwand, wenn er den Gegenwert von 35 % des Entgelts, das für das betreffende Softwaremodul für ein Kalenderjahr zu leisten ist, berechnet anhand des Tagessatzes für einen qualifizierten Entwickler, überschreitet.
(3) Die Mängelbeseitigung erfolgt nach Wahl von Alpha Netzwerkpartner GmbH und regelmäßig durch Überlassung von Software, die die Software ändert und/oder ergänzt inklusive der Überlassung einer Dokumentation der geänderten und/oder ergänzten Funktionen in einer vom Alpha Netzwerkpartner GmbH zu wählenden Form, die auch im Wege einer Online-Hilfe erfolgen kann.
(4) Alpha Netzwerkpartner GmbH erbringt die Leistungen zur Mängelbeseitigung im Rahmen der branchenüblichen Sorgfalt. Eine Garantie zur Beseitigung der Störung überhaupt oder innerhalb einer bestimmten Zeit übernimmt Alpha Netzwerkpartner GmbH nicht.
(5) Mängel sind unter Angabe der Priorität über die Hotline (§ 4 Teil 2.2) zu melden.
Die Mängel werden wie folgt klassifiziert:
Priorität Klassifizierung Beschreibung Reaktionszeit
I.
Dringend; der Betriebsablauf ist unterbrochen
Die Anwendung ist nicht lauffähig, es kommt zu Programmabstürzen, das Drucken und Auswählen und/oder die Übergabe von Daten kann nicht gestartet werden. Daten werden nicht oder nicht richtig und vollständig gespeichert oder gelesen
R= 60 min
II.
Hoch; der Betriebsablauf ist beeinträchtigt
Die Funktionsweise der Anwendung ist beeinträchtigt oder es kommt zu Fehlfunktionen, insbesondere: Meldungen sind unverständlich oder stehen nicht im richtigen Kontext zur aufgerugfenen Funktion. Funktionalitäten zeigen nicht die zu erwartenden Ergebnisse. Das Antwortzeitverhalten verhindert eine übliche Nutzung der Software
R= 360 min
III.
Niedrig; der Betriebsablauf ist nicht beeinträchtigt
Ein Arbeiten mit der Software ist möglich, wenn auch nicht durchgängig innerhalb der vereinbarten Parameter. Bedienerfreundlickeit ist verbeserungsbedürftig, Fehlfunktionen können umgangen werden.
R= 2 Tage
(6) Erreicht die Störung eine höhere Prioritätsstufe, so hat der Kunde dies der Alpha Netzwerkpartner GmbH unverzüglich mitzuteilen. Die Reaktionszeit berechnet sich vom Eingang der Störungsmeldung des Kunden bei der Alpha Netzwerkpartner GmbH an. Sie läuft während der Betriebszeiten von Alpha Netzwerkpartner GmbH von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr von Montag bis Freitag. Maßgebend für die Zuordnung einer Störung zu einer Störungsklasse ist das Vorliegen identischer oder vergleichbarer Merkmale wie in der Störungsbeschreibung angegeben.
(7) Alpha Netzwerkpartner GmbH verpflichtet sich, bei Eingang einer ordnungsgemäßen Störungsmeldung des Kunden spätestens innerhalb der festgelegten Reaktionszeiten Maßnahmen zur Beseitigung der Störung einzuleiten. Gleichzeitig wird Alpha Netzwerkpartner GmbH dem Kunden eine Einschätzung zu der für die Mängelbeseitigung voraussichtlich benötigten Zeit geben, wenn diese Zeit mehr als das Vierfache der Reaktionszeit beträgt. Alpha Netzwerkpartner GmbH ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Störungen der Priorität I auch außerhalb seiner und der Geschäftszeiten des Kunden zu beheben; dies jedoch nur, wenn der Kunde hierzu seine Mitwirkung in ausreichendem Umfang zusichert und die für diese Leistungen anfallenden Zusatzentgelte trägt.
(8) Alpha Netzwerkpartner GmbH kann auftretende Mängel unter Berücksichtigung der vorstehenden Priorisierung nach eigener Wahl durch folgende Maßnahmen beseitigen:
• Mängelbeseitigung über einen Remote-Zugriff (zur Fehlerdiagnose und -behebung)
auf die Systeme des Kunden, durch den die Software selbst geändert oder in den
Einstellungen geändert werden kann, wobei es dem Kunden obliegt, den Remote-
Zugriff auf die den Support unterliegenden Systeme zu gewähren und bei der
Software auf den nächst geeigneten Zeitpunkt verschoben werden, zu dem Kunden gemäß
seiner Planung andere Erweiterungen und/oder Änderungen zur Verfügung gestellt werden.
Ferndiagnose in zumutbarem Umfang mitzuwirken, insbesondere die erforderliche
kundenseitige Fernwartungssoftware zu beschaffen und zu installieren.
• Vorschlag an den Kunden zur Umgehung des Mangels oder zur Mangelbeseitigung
• Für den Fall, dass die vorbezeichneten Maßnahmen nicht möglich oder nicht Erfolg
versprechend sind, durch Fehlerbeseitigung vor Ort.
(9) Bei Mängeln der Priorität III kann die Behebung durch Zurverfügungstellung einer Software auf den nächst geeigneten Zeitpunkt verschoben werden, zu dem dem Kunden
gemäß seiner Planung andere Erweiterungen und/oder Änderungen zur Verfügung
gestellt wird. Liegt dieser Zeitpunkt mehr als drei Monate in der Zukunft, wird Alpha Netzwerkpartner GmbH dem Kunden dies mitteilen.
(10) Mängel und Fehlfunktionen der Software wird der Kunde möglichst detailliert unter Beschreibung der Fehler-Symptome, der Einsatzbedingungen, vorausgegangener Anweisungen an die Software, der Anzahl der betroffenen Arbeitsplätze, einer Schilderung der System- und Hardwareumgebung einschließlich etwaiger verwendeter Drittsoftware
schildern. Der Kunde soll dazu eine E-Mail an die dem Kunden zu diesem Zweck genannte
E-Mail-Adresse senden. Jede Meldung hat unverzüglich nach Entdeckung des
Fehlers zu erfolgen.
§ 3
Weiterentwicklungen
(1) Alpha Netzwerkpartner GmbH ist bestrebt, die Software ständig weiterzuentwickeln. Die Weiterentwicklung der Software kann zu einer Erweiterung und/oder Änderung der Software führen mit der Folge, dass neue Funktionalitäten zur Verfügung stehen, bestehende Funktionalitäten im Ablauf und/oder der Benutzerführung optimiert oder die Datenverwaltung
an den Stand der Technik angepasst wird.
(2) Weiterentwicklungen der Software wird Alpha Netzwerkpartner GmbH dem Kunden in Abhängigkeit vom Umfang der Weiterentwicklung zum Teil ohne weitere Zahlungsverpflichtungen zur Verfügung stellen. Umfangreichere Weiterentwicklungen sind kostenpflichtig. Auf eine bestimmte Weiterentwicklung (die z.B. der bisherigen Philosophie der Software widerspricht) besteht kein Anspruch.
§ 4
Hotline
(1) Alpha Netzwerkpartner GmbH wird den Kunden telefonisch oder auf anderen Fernkommunikationswegen hinsichtlich der Anwendung der Software beraten und unterstützen.
(2) Die Hotline steht dem Kunden arbeitstäglich (Montag – Freitag unter Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz von Alpha Netzwerkpartner GmbH) zwischen 08:30 Uhr und 13:30 Uhr zur Verfügung. Während dieser Zeit wird Alpha Netzwerkpartner GmbH auch vom Kunden per E-Mail eingehende Fehlermeldungen und Anfragen beantworten. In Einzelfällen können die Parteien auch eine Erbringung von Leistungen außerhalb dieser Zeiten gegen gesonderte Vergütung vereinbaren.
§ 5
Nicht geschuldete Leistungen
(1) Nach diesem Vertragsbestandteil besteht, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen
im Einzelfall, kein Anspruch auf folgende Leistungen:
• Die Anpassung der Software an eine geänderte Zugriffsoftware.
• Die Anpassung der Software an gesetzliche oder sonst wie hoheitliche Anforderungen.
• Die Behebung von Mängeln, die vom Kunden oder von Dritten verursacht wurden
einschließlich der Ablaufstörung durch Software Dritter.
• Die Einweisung und Schulung der Software-Anwender.
(2) Die Aufzählung ist nicht abschließend. Aus der fehlenden Nennung von Leistungen kann
nicht geschlossen werden, dass diese Leistungen Gegenstand der vertraglichen Pflichten
von Alpha Netzwerkpartner GmbH sind. Die Rechte des Kunden aufgrund der nach diesem Vertragsbestandteil von Alpha Netzwerkpartner GmbH geschuldeten Haftung für Leistungsstörungen bleiben unberührt.
(3) Alpha Netzwerkpartner GmbH erklärt sich bereit, Leistungen, die nach diesem Vertragsbestandteil nicht geschuldet sind, auf der Grundlage einer separaten Vereinbarung zu erbringen.
§ 6
Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde wird Alpha Netzwerkpartner GmbH in jeder Hinsicht bei der Erfüllung der Pflegeleistungen nach diesem Vertragsbestandteil unterstützen. Insbesondere wird der Kunde im Interesse einer effizienten Mängelbeseitigung und -behandlung unverzüglich nach Vertragsschluss mindestens zwei verantwortliche Mitarbeitenden (sog. Key-User) als Ansprechpartner*innen für Alpha Netzwerkpartner GmbH einsetzen und der Alpha Netzwerkpartner GmbH benennen.
(2) Die Key-User bündeln und koordinieren Meldungen und Anfragen seitens des Kunden.
Sie werden vor einer Weitergabe die Meldungen und Anfragen zunächst aufgrund ihrer
eigenen Sachkunde prüfen, wie sie den betroffenen Nutzern weiterhelfen können. Können
sie die auftretenden Probleme nicht lösen, leiten sie die Meldungen und Anfragen
über die Hotline an Alpha Netzwerkpartner GmbH weiter. Sie sind berechtigt, Alpha Netzwerkpartner GmbH Aufträge auch zur Erbringung von nach diesem Vertragsbestandteil nicht geschuldeten Leistungen zu erteilen. Andere Mitarbeitende des Kunden sind zu Meldungen und Anfragen an Alpha Netzwerkpartner GmbH nicht berechtigt.
(3) Die Key-User unterstützen Alpha Netzwerkpartner GmbH auch während der Fehlerbeseitigungsarbeiten beispielsweise durch die Übermittlung von Testfällen und/oder Testdaten, das Bereitstellen von Fehlerprotokollen, Screen-Shots etc.
(4) Stellt sich heraus, dass ein vom Kunde gemeldeter Mangel tatsächlich nicht besteht oder
nicht auf die Software zurückzuführen ist (Scheinfehler), so trägt der Kunde die im Zuge
der Fehleranalyse und sonstigen Bearbeitung bei Alpha Netzwerkpartner GmbH entstandenen Kosten gemäß der jeweils aktuellen Preisliste von Alpha Netzwerkpartner GmbH für Dienstleistungen, es sei denn, der Kunde konnte das Vorliegen eines solchen Scheinfehlers auch bei Anstrengung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen.
§ 7
Vergütung
(1) Die Pflegepauschale für die Pflegeleistungen gemäß § 2 (Teil 2.2) und § 3 (Teil 2.2) ist
in der von dem Kunden zu zahlenden Gebühr (§ 9, Teil 2.1) enthalten.
§ 8
Mängelhaftung
(1) Sachmängel, die während der Laufzeit vom Kunden an Alpha Netzwerkpartner GmbH gemeldet werden, beseitigt Alpha Netzwerkpartner GmbH im Rahmen der Fehlerbeseitigung gemäß § 2 (Teil 2.2).
Darüber hinaus bestehen während der Laufzeit keine Nacherfüllungsansprüche für
Sachmängel.
(2) Überlässt Alpha Netzwerkpartner GmbH dem Kunden im Rahmen der Mängelbeseitigung nach § 2 (Teil 2.2) oder der Weiterentwicklung nach § 3 (Teil 2.2) Software, so hat der Kunde
hinsichtlich der Softwareanteile, die zu einer Änderung und Ergänzung der bisher eingesetzten Software führen, die Rechte nach diesem § 8 (Teil 2.2) und den ergänzend geltenden gesetzlichen Vorschriften. Soweit die überlassene Software identisch mit der bereits eingesetzten Software ist, bleibt es für die bereits vorhandenen Softwareteile bei
den zuvor bestehenden Rechten und dem dazu bestehenden Verjährungslauf.
(3) Im Falle der von Alpha Netzwerkpartner GmbH zu vertretenden Verletzung von Schutzrechten Dritter durch die von ihm im Rahmen dieses Vertrages bereitgestellten Leistungen kann Alpha Netzwerkpartner GmbH nach eigener Wahl entweder auf seine Kosten ein für die vertraglich vereinbarte Nutzung ausreichendes Nutzungsrecht zugunsten des Kunden erwerben oder die betreffende Leistung ohne oder nur mit für den Kunde zumutbaren Auswirkungen auf deren Funktionen so ändern oder neu erbringen, dass keine Schutzrechte Dritter mehr verletzt werden.
(4) Mängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten, ausgenommen in den Fällen von
Vorsatz und Arglist.
§ 9
Laufzeit
Der Vertragsbestandteil „Softwarepflege“ ist an den SaaS-Vertrag gebunden. Er beginnt mit
Unterzeichnung des SaaS-Vertrags und endet mit diesem. Wird der Saas-Vertrag hinsichtlich einzelner Module (teilweise) gekündigt, erstreckt sich das teilweise Vertragsende insofern auch auf den Vertragsbestandteil „Softwarepflege“
ALPHA Netzwerkpartner wird mit Stolz präsentiert von WordPress